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Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber (und in gewissen Sonderfällen auch durch private Auftraggeber).
Bearbeiten DefinitionVergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat und die Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können. Diese Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen. Bearbeiten BedeutungÖffentliche Aufträge stellen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Daher bestand schon vor langer Zeit das Bedürfnis, hierfür Regelungen aufzustellen. Werden diese nicht eingehalten, wird das Ziel verfehlt, möglichst wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umzugehen, bzw. den interessierten Unternehmen in einem marktgerechten Wettbewerb die Möglichkeit zu geben, öffentliche Aufträge zu erhalten. Zu Wettbewerbsverletzungen kann es sowohl von Seiten der Auftraggeber, wie auch von Seiten der Auftragnehmer kommen. Von Auftragnehmerseite sind Preisabsprachen und Bestechung zu nennen, auf Auftraggeberseite die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Bestechlichkeit von Beamten oder gesetzwidrige Ausschreibungspraktiken. Wettbewerbsverletzungen können auf Auftragnehmer- und Auftraggeberseite zu erheblichen Schäden führen. Bearbeiten Entwicklung in DeutschlandFrüher wurde das Vergaberecht in Deutschland ausschließlich unter dem Blickwinkel des Haushaltsrechts gesehen. Zu verwirklichen waren die dort herrschenden Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der gesicherten Deckung. Der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit diente es, durch Wettbewerb unter den Bietern das günstigste und beste Angebot zu ermitteln. Eine gesetzliche Regelung schien nicht erforderlich. Die Auftragsvergabe gehört zur privatrechtlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand. Nach früherer Auffassung genügte es, die Vergabe durch Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die Auswirkungen auf die privaten Anbieter von Leistungen galten nur als Reflex des Vergaberechts. Subjektive, einklagbare Rechte wurden den Bietern nicht zuerkannt. Konkrete Regelungswerke ohne Rechtsnormqualität wurden von Verdingungsausschüssen geschaffen: die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, früher Verdingungsordnung für Bauleistungen, erste Fassung bereits 1926) und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), die in ihrem jeweiligen Teil A Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auftrage enthielten und kraft Verwaltungsvorschrift von öffentlichen Auftraggebern zu beachten waren. Wesentliche neue Impulse bekam das Vergaberecht durch das Europarecht, das sich die Förderung des Binnenmarktes zum Ziel machte, in dem ein freier Waren- und Dienstleistungsverkehr herrschen sollte und die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb um öffentliche Aufträge geschaffen werden sollten. Hierzu wurde auch ein Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV-Nr.) geschaffen, das es Anbietern mit unterschiedlicher Sprache erlauben soll, schnell und eindeutig erkennen zu können, ob es sich ggf. für sie lohnen könnte, in einem laufenden Vergabeverfahren als Bieter aufzutreten. Von Bedeutung sind heute zwei Richtlinien der EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in verschiedenen Bereichen (RL 2004/18/EG für Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge und Bauaufträge einerseits sowie RL 2004/17/EG für Aufträge im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor andererseits) aus dem Jahr 2004 und zwei Rechtsmittelrichtlinien. Allerdings gelten die Richtlinien nur für Aufträge gewisser Größenordnung, oberhalb der so genannten Schwellenwerte. Sowohl über- wie unterhalb dieser Grenze gelten die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die Verdingungsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL); die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) findet unterhalb des Schwellenwertes keine Anwendung. Alle drei sind zudem die Umsetzung der EG-Richtlinien oberhalb der Schwellenwerte; sie sind für die öffentliche Hand oberhalb der Schwellenwerte bindend, unterhalb der Schwellenwerte nicht in jedem Fall (in Bayern z. B. die VOL/A nur für staatliche Auftraggeber). Der deutsche Bundesgesetzgeber behielt zunächst den haushaltsrechtlichen Ansatz bei und traf Regelungen im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Vergabeverordnung von 1994, ohne subjektive Bieterrechte vorzusehen. Einzelheiten des Verfahrens blieben in den Verdingungsordnungen geregelt. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, dass diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstieß, kam es zur Neuregelung durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26. August 1998, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einen vierten Teil (§§ 97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher Aufträge einfügte und erstmals subjektive Bieterrechte und ein effektives Rechtsschutzsystem einführte. Seit dem 1. Februar 2006 reformieren die europäischen Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG auch das deutsche materielle Vergaberecht. Eckpfeiler des neuen Rechts sind die (marginale) Erhöhung der Schwellenwerte, neue Mechanismen der elektronischen Vergabe und eine Regelung der so genannten "vergabefremden Aspekte". Die beiden neuen Richtlinien hätten vom Gesetzgeber schon zum 31. Januar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Dies ist erst mit Wirkung ab 1. November 2006 durch die Änderung der Vergabeverordnung und die VOB/A 2006, VOL/A 2006 sowie VOF 2006 erfolgt. Inzwischen ist auch die Richtlinie 2007/66/EG [1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Rechtsmittelrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2007, L 335/31 veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Dezember 2009 nachzukommen. Ansonsten gilt die Richtlinie unmittelbar. Bearbeiten Grundzüge des deutschen VergaberechtsDas geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder nicht. Bearbeiten SchwellenwerteDie Schwellenwerte ergeben sich aus der [[VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:317:0034:0035:DE:PDF]. Sie sind in § 2 Vergabeverordnung (VgV) übernommen und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer):
Bearbeiten Vergaberecht für Vergaben oberhalb der SchwellenwerteDie gesetzliche Regelung im vierten Teil des GWB sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben oberhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Bearbeiten Allgemeine Grundsätze§ 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts.
Bearbeiten AnwendungsbereichÖffentliche Auftraggeber sind nach § 98 GWB unter anderem:
§ 99 GWB unterscheidet als öffentliche Aufträge Lieferaufträge (Beschaffung von Waren), Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Auslobungsverfahren (z. B. Architektenwettbewerb). Nicht enthalten ist die sogenannte Dienstleistungskonzession. Bearbeiten Arten der Vergabe§ 101 GWB unterscheidet verschiedene Arten der Vergabe:
Bei diesem Vergabemodus wendet sich der Auftraggeber an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen und fordert diese auf, Angebote einzureichen, wobei diese Aufforderung durch einschlägige Bekanntmachungen, etwa in Tageszeitungen und amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften erfolgt. Aufgrund der Tatsache, dass eine unbeschränkte Anzahl von einschlägig tätigen Bewerbern Angebote einreichen kann, findet ein völlig freier Wettbewerb statt. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber wird hierdurch in optimaler Weise Rechnung getragen. Gleichzeitig wird Manipulationsversuchen auf diese Weise optimal vorgebeugt. Um dennoch zu gewährleisten, dass nur taugliche Bewerber am Vergabeverfahren teilnehmen können, sehen die einschlägigen Vergaberichtlinien (zum Beispiel § 8a VOB/A) vor, dass solche Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen sind, die für das ausgeschriebene Gewerk ihre Eignung, also insbesondere ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht nachweisen können.
Im Gegensatz zum Vergaberecht unterhalb des so genannten EU - Schwellenwertes ist beim Nichtoffenen Verfahren oberhalb des Schwellenwertes zwingend ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb voranzustellen.Dabei werden die Bieter aufgefordert, einen Teilnahmeantrag zu stellen und dort ihre Eignung für die vorgesehene Maßnahme zu dokumentieren. Aus dem ausgewählten insoweit geeigneten Bieterkreis ist eine beschränkte Anzahl von Bewerbern auszuwählen und zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen sehen dabei vor, dass die Zahl der aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen muss. So bestimmt beispielsweise der § 8a Nr.3 VOB/A, dass bei Bauleistungen "mindestens fünf geeignete Bewerber "aufzufordern sind. Um zu gewährleisten, dass dem Gleichbehandlungsgrundsatz des öffentlichen Vergaberechts Rechnung getragen wird, ist weiterhin bestimmt, dass unter den Bietern möglichst gewechselt werden muss. Weiterhin darf der Wettbewerb insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
Im Sinne der Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts, wonach ungesunde Begleiterscheinungen, wie zum Beispiel wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen und die Diskriminierung einzelner Auftragnehmer zu vermeiden sind, ist diese Vergabeart nur dann anzuwenden, wenn sowohl das Offene Verfahren als auch das Nichtoffene Verfahren unzweckmäßig ist. In den einschlägigen Vergaberichtlinien (zum Beispiel § 3a VOB/A) sind daher die Einzelfälle abschließend aufgeführt, in denen das Verhandlungsverfahren zulässig ist. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: - Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung: Um auch bei dieser Vergabeart einen angemessenen Wettbewerb herzustellen, ist in gewissen Vergabefällen dem Verhandlungsverfahren eine öffentliche Vergabebekanntmachung vorzuschalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn bei einem Offenen Verfahren oder Nichtoffenen Verfahren kein annehmbares Angebot abgegeben worden ist und die ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Hier sind die Unternehmen durch eine entsprechende Bekanntmachung aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die anschließend durchzuführende Auswahl geeigneter Unternehmen geschieht dann im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen, wie diese für den öffentlichen Teilnahmewettbewerb vor Durchführung eines Nichtoffenen Verfahrens gelten. Die formalen Voraussetzungen können für Bauleistungen dem § 17a VOB/A entnommen werden.
Dieses Verfahren ist insbesondere dann zu wählen, wenn etwa aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten (zum Beispiel Patentschutz) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt oder - dies ist der häufigste Fall - wenn eine Zusatzleistung zu vergeben ist, die sich nicht ohne wesentliche Nachteile vom Hauptauftrag trennen lässt. Auch "besondere Dringlichkeit " für die zu vergebende Maßnahme kann diese Vergabeart rechtfertigen. Das Verhandlungsverfahren soll möglichst mit mehreren geeigneten Bewerbern durchgeführt werden, wobei die Wettbewerbsprinzipien unseres Vergaberechts (Gleichheit, Transparenz) auch hier gelten. Der Auftraggeber verhandelt mit den ausgewählten Unternehmen über die Auftragsbedingungen und erteilt den Zuschlag auf den günstigsten Bieter. Nach allgemeiner Meinung ist dabei auch zulässig, Verhandlungen über den Preis zu führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. April 2001 - 11 Verg 1/01).
Zweistufiges Verfahren: - Öffentlicher Auftraggeber arbeitet im Dialog mit Bewerbern genauen Gegenstand der Vergabe heraus (§ 6a I - IV VgV). - Auf dieser Grundlage dann Erstellung der Ausschreibung, an der sich Dialogteilnehmer beteiligen können (§ 6a V,VI VgV). Bearbeiten Vergabeverordnung§ 97 Abs. 6 und § 127 GWB ermächtigen zum Erlass einer Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage wurde die Vergabeverordnung (VgV) erlassen, die am 14. Februar 2003 in neuer Fassung bekannt gemacht wurde (zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2006). Auch die VgV gilt nur für Vergaben oberhalb der in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte. Für solche Vergaben trifft sie insbesondere Regelungen über das einzuhaltende Verfahren. Bearbeiten Regelung des Vergabeverfahrens: VOL, VOB und VOFRegelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden dadurch getroffen, dass in den §§ 4 - 7 VgV auf folgende von Verdingungsausschüssen außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsverfahrens erarbeiteten Regelwerke verwiesen wird:
Durch diese Verweisung erhalten die Teile A der VOL und der VOB (abgekürzt VOL/A bzw. VOB/A) und die VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Rechtsnormqualität. Seit 2005 existiert ein deutsches Präqualifikationssystem für die generelle und vom Einzel-Vergabefall unabhängige Bewertung eines Bauunternehmens. Bearbeiten NachprüfungsverfahrenZentrales Element des Vergaberechts ist das Rechtsschutzsystem vor den Vergabekammern und Vergabesenaten. Die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren kann bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte auf Antrag von Unternehmen, die Interesse an einem Auftrag haben, in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden (§ 102 GWB). Auf diese Weise können subjektive Bieterrechte geltend gemacht werden. Zuständig hierfür sind - je nach Auftraggeber - in einer ersten Stufe die Vergabekammern des Bundes oder der Länder (§ 104 GWB). Die Vergabekammern sind eine Einrichtung der Verwaltung. Ihr Verfahren ist allerdings einem gerichtlichen Verfahren angenähert. Es ist in §§ 107 - 115 GWB geregelt. Die Vergabekammer entscheidet durch Beschluss, der zwar die Qualität eines Verwaltungsakts hat, für dessen Anfechtung jedoch nicht die allgemeinen Regeln gelten: Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die ein Vergabesenat des Oberlandesgerichts entscheidet, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (§ 116 GWB). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist in §§ 116 - 124 GWB geregelt. Neben dem förmlichen Nachprüfungsverfahren können auch die Aufsichtsbehörden oder nach § 103 GWB eingerichtete Vergabeprüfstellen formlos angerufen werden. Dieses Verfahren ist jedoch praktisch ohne Bedeutung geblieben. Daneben besteht die Möglichkeit von Sekundärrechtsschutz durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten. Die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im öffentlichen Auftragswesen wird durch eine Novelle der EG-Rechtsmittelrichtlinie angestrebt und wurde zuletzt im Binnenmarktausschuss am 23. Januar 2007 gefordert. Das EU-Plenum soll voraussichtlich am 21. Mai 2007 hierüber abstimmen. Bearbeiten Vergaberecht für Vergaben unterhalb der SchwellenwerteDie Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nehmen etwa 90 % aller Auftragsvergaben ein. Für sie gelten weder der vierte Teil des GWB noch die VgV. Insoweit gibt es keine Regelung des Vergabeverfahrens mit Rechtsnormqualität und keine subjektiven Bieterrechte. Laut dem BVerfG (Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03) besteht jedoch auch im Unterschwellenbereich für den Bieter die Möglichkeit, sich auf ein subjektives Recht aus der Anwendung der VOL, VOB und der daraus resultierenden Selbstbindung der Verwaltung zu berufen und somit Rechtsschutz nach dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Justizgewährunganspruch zu verlangen. Das BVerfG sah die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als nicht einschlägig an, weil die Vergabestelle nicht als Hoheitsträger handele, sondern wie ein Verbraucher als Nachfrager am Markt tätig werde. Die Verdingungsordnungen gewähren aber dennoch durchaus subjektive Bieterrechte. Maßgebend für die Vergabe sind das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder und Verwaltungsvorschriften. Diese sehen die Anwendung des ersten Abschnitts der VOL/A bzw. der VOB/A (Basisparagraphen) vor. Der formelle Rechtsschutz nach dem GWB besteht nicht, allerdings können Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörden als Nachprüfungsstellen formlos angerufen werden. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit von Sekundärrechtsschutz durch Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche. Die Trennung des Rechtsschutzes oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte ist mittlerweile auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die "Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Auftragsvergaben oberhalb bestimmter Schwellenwerte verfassungsgemäß" ist (Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvR 1160/03). Damit schien vorerst ein Schlussstrich unter die sehr divergierende Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte gesetzt zu sein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2005 für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nicht erreichen, den Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (rechtskräftiger Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 B 10356/05, Fundstelle: NZBau 2005, 411-412 = LNRO 2005, 15068). Damit bestand erstmals effektiver Rechtsschutz auch für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte. Die Entscheidung war jedoch hoch umstritten. Das Verfahren endete nämlich in einem Vergleich der beiden Parteien, es handelte sich um den Ankauf von Rüstungsgütern und es gab relativ zügig gegenteilige Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte und einiger Zivilgerichte. Andererseits wurde die Entscheidung des OVG Koblenz auch von einigen anderen Verwaltungsgerichten als "Vorbild" empfunden und auch zahlreiche Zivilgerichte verneinten eine Zuständigkeit für Vergabestreitigkeiten ihrerseits und verwiesen auf den Verwaltungsrechtsweg. Der Streit um den "richtigen" Rechtsweg dürfte nunmehr beendet sein: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die ordentlichen Gerichte für den Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zuständig sind (Beschluss vom 2. Mai 2007 - BVerwG 6 B 10.07). Seit Mitte 2006 liegt auch eine interpretierende Mitteilung der EU-Kommission zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vor. Hiergegen hat jedoch die Bundesregierung Klage wegen Kompetenzüberschreitung erhoben, denn es bestand und besteht die Befürchtung, dass über diesen Weg doch ein Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte eingeführt werden könnte. Durch die geplante zweite Stufe der Vergaberechtsnovelle könnte in Zukunft jedoch auch im Unterschwellenbereich ein Primärrechtsschutz für übergangene Bieter eingeführt werden. Es bleibt jedoch abzuwarten ob und wenn ja in welcher Form der Gesetzgeber einen solchen im Gesetz verankern wird. Es bestünde zum Einen die Möglichkeit, den oberschwelligen Rechtsschutz auf die Vergaben im Unterschwellenbereich auszuweiten. Zum Anderen wäre auch eine Modifikation des Rechtsschutzes im Oberschwellenbereich für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte denkbar oder aber die Neugestaltung eines speziellen Vergaberechtsschutzes für den Unterschwellenbereich. Bearbeiten Vergaben außerhalb des VergaberechtsIn den letzten Jahren ist immer öfter die sog. In-House-Vergabe bzw. eines In-House-Geschäfts in den Blickwinkel des EuGH geraten. Mittlerweile gibt es dazu eine sehr ausgeprägte Rechtsprechung, bei der u.a. der kommunale Einfluss auf den Bieter und die Kontrollmöglichkeiten beachtet werden müssen. Erklärtes Ziel des EuGH ist es immer, Wettbewerbsfreiheit für alle potenziellen Bieter durchzusetzen. Bearbeiten Arzneimittel-Rabattverträge in der Gesetzlichen KrankenversicherungBei Arzneimittel-Rabattverträgen fällt laut einem Hinweis-Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19. November 2007 die Vergabepraxis bei den Krankenkassen unter das Sozialrecht. Deshalb seien bei Streitigkeiten in dieser Situation nicht die Vergabekammern der Gerichte zuständig, sondern die Sozialgerichte. In besagtem Fall hatten Pharmahersteller vor mehreren Vergabekammern, darunter beim Bundeskartellamt, Beschwerde gegen das Ausschreibungsverfahren der AOK eingelegt. Das OLG KA verneinte die Zuständigkeit dieser Stellen. Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 festgestellt, dass das von der Vergabekammer Düsseldorf ausgesprochene Zuschlagsverbot an die AOKen fortwährt, bis der Europäische Gerichtshof über die Anwendbarkeit des Vergaberechts entschieden habe (VII-Verg 47/07). Das OLG hält die Anwendbarkeit des Vergaberechts für gegeben und die Vergabekammern für zuständig. Die AOKen hatten demgegenüber auf §§ 69 und 130a Abs. 9 SGB V verwiesen, die ihres Erachtens den Weg zu den Sozialgerichten zuwiesen. Am 22. April 2008 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei Streitigkeiten aufgrund des Versorgungsauftrages von Krankenkassen für Ihre Versicherten ausschließlich der Weg über die Sozialgerichte gegeben sei (Az: B 1 SF 1/08 R). Nach den Ausführungen des Gerichtes stehe dies im Einklang mit dem Grundgesetz und den europarechtlichen Vorschriften. Rechtssicherheit besteht damit jedoch für die gesetzlichen Krankenkassen und die Arzneimittel-Hersteller noch keine, weil bislang unklar ist, ob die derzeitig laufenden Verfahren vor den Landgerichten und Vergabekammern trotz dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts fortgesetzt werden.[1] Da die Landgerichte und Vergabekammern jedoch auf ihrer Zuständigkeit bestanden, verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die Zuständigkeit. Sein Urteil verärgerte die Richter des Bundessozialgerichts, da der BGH der Auffassung war, Sozialgerichtsverfahren dauerten zu lange im Vergleich zu Zivilgerichtsverfahren, und Sozialgerichte seien nicht generell zuständig für Beschwerden über Arzneimittel-Rabattverträge.[2] Dem widersprachen die Richter des Bundessozialgerichts jedoch und wiesen die Kritik zurück, Sozialgerichtsverfahren seien zu langsam.[3] Weitere Brisanz erhielt die Streitigkeit zunächst durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission. Sie hatte der Bundesregierung eine Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof angedroht, weil die EU-Regeln für das öffentliche Auftragswesen bei der Vertragsvergabe nicht einhalten würden. Die deutsche Bundesregierung erhielt eine zweimonatige Frist eingeräumt, die Gesundheitsreform an das EU-Recht anzupassen, um eine Vertragsverletzungsverfahrens-Klage zu vermeiden.[4] Die Bundesregierung erklärte im September 2008, dass ab 1. Januar 2009 ein eindeutiger Rechtsweg bei Beschwerden gegen die Rabattvertrags-Vergabe gelte. Die Nachprüfungsanträge der Arzneimittelhersteller werden demnach von den Vergabekammern der Länder oder des Bundes nach den Wettbewerbsgesetzen bearbeitet. Wenn es gegen das Urteil der Vergabekammern zu Beschwerden komme, würden diese durch die Landessozialgerichte innerhalb von fünf Wochen nach dem Sozialrecht verhandelt.[5] Bearbeiten Literatur
Bearbeiten Weblinks
Bearbeiten Einzelnachweise
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