Verfassungsbeschwerde.html

 
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Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können.

In Deutschland gibt es die Verfassungsbeschwerde sowohl auf Bundesebene als Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als auch in einigen Ländern vor dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Erstere Verfahren haben dabei die praktisch weitaus größere Bedeutung erlangt. Die vor allem in diesen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Grundrechten aus Art. 1 bis Art. 19 Grundgesetz (GG) und den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten hatte und hat entscheidenden Einfluss auf die Rechtspraxis und die Fortbildung des Rechts in nahezu allen Lebensbereichen.

Inhaltsverzeichnis

Bearbeiten Entstehung

Nachdem die Verfassungsbeschwerde in der nicht realisierten Paulskirchenverfassung von 1849 bereits in §§ 126 lit. g vorgesehen war, wurde sie erstmals 1919 in Bayern durch die Bamberger Verfassung[1] eingeführt. Diese Verfassungsbeschwerde konnte sich jedoch nur gegen behördliche Einzelakte richten, nicht wie die heutige Verfassungsbeschwerde auch gegen Akte des Gesetzgebers. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Rechtsbehelf in die Verfassung von 1946 übernommen. In Hessen wurde mit der Verfassung von 1946 ein entsprechender verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf eingeführt (Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof).

Bei den Beratungen zur Schaffung des Grundgesetzes wurde im Parlamentarischen Rat die Übernahme dieser Vorbilder auf Bundesebene zwar diskutiert, aber zunächst nicht verwirklicht. Erst mit dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 wurde der Rechtsbehelf einfachrechtlich, d.h. außerhalb des Grundgesetzes, eingeführt (§§ 90 ff. BVerfGG)[2].

In das Grundgesetz selbst eingefügt (und damit einer einfachen Gesetzesänderung entzogen) wurde die Verfassungsbeschwerde erst durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969 (BGBl I S. 97) (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Anstoß hierzu war die Einführung des Widerstandsrechts in Art. 20 Abs. 4 GG, das als Gegengewicht zu den Änderungen im Rahmen der Notstandsverfassung gedacht war. Verletzungen desselben sollten auch die Verfassungsbeschwerde eröffnen. Anlässlich dieser Ergänzung sollte der bisher nur einfachrechtlich geregelte Rechtsbehelf in der Verfassung selbst verankert werden[3].

Bearbeiten Entscheidungsmaßstab

Wie bei jedem Rechtsbehelf genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer in der Sache recht hat. Zusätzlich müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht sich überhaupt mit dem Sachvortrag befasst (Zulässigkeits- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen). Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden werden zunächst nicht von einem Richter, sondern von einem Präsidialrat bearbeitet.

Bearbeiten Zulässigkeitsvoraussetzungen

Grundsätzlich kann sich die Verfassungsbeschwerde gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt richten, also gegen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungshandeln[4]. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden[5]. Sie muss das verletzte Recht bezeichnen und die Rechtsverletzung (den hoheitlichen Akt) angeben[6].

Beschwerdefähig ist jeder Grundrechtsträger. Die Beschwerdebegründung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein, d.h. es kann kein fremdes Recht oder ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Grundrechtseingriff (sog. virtuelle Betroffenheit) geltend gemacht werden.

Mit die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Ausschöpfung des Rechtswegs. Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft worden sein. Ausnahmsweise kann allerdings bei einem gravierenden Nachteil davon abgewichen werden, wenn die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist[7].

Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine Behördenentscheidung umgesetzt werden muss.

Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes[8].

Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten[9]:

  1. Der Hoheitsakt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).
  2. Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Rügefähig sind die in Art. 1 bis 12 (ohne 12a), 13-19 (ohne 17a, 18), 20 Abs. 4, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegten subjektiven Rechte.
  3. Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, beglaubigter Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

Bearbeiten Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Ein Urteil wird dabei nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft. Dass es einfaches Recht verletzt, genügt nicht; andernfalls würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Superrevisionsinstanz. Das widerspräche der Aufgabenverteilung, die das Grundgesetz zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit vornimmt.

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn auf[10].

Bearbeiten Kosten

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden[11]. Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverfassungsgericht jedoch nur selten Gebrauch. Seit der Einführung der Möglichkeit zur Verhängung von Missbrauchsgebühren im Jahr 1962 wurden solche Gebühren 2.719 mal verhängt (Erster Senat 930, Zweiter Senat 1.789). Die Gesamtsumme aller Missbrauchsgebühren beträgt 479.761 Euro. Der Anteil der Missbrauchsgebührenentscheidungen an der Gesamtzahl der eingelegten Verfassungsbeschwerden liegt bei ca. 0,26 % (Stand 31. Dezember 2005)[12].

Bearbeiten Kommunen

Neben der dargestellten Individualverfassungsbeschwerde gibt es noch die Kommunalverfassungsbeschwerde. Mit ihr können die Gemeinden ihre Rechte aus aus Art. 28 Abs. 2 GG (Selbstverwaltungsgarantie) vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen. Auch hier gilt der Gedanke der Subsidiarität, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das Recht vor dem Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann.

Bearbeiten Statistik

Anteil der Verfassungsbeschwerden, denen stattgegeben wird, liegt bei ca. 2 % (2000: 1,61 %; 2001: 1,99 %; 2002: 2,21 %; 2003: 1,60 %; 2004: 2.15 %, 2005: 2,5 %).

Bearbeiten Andere Länder

Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist – teilweise unmittelbar nach deutschem Vorbild – auch in anderen Ländern eingeführt worden, beispielsweise in Spanien nach der Wiedereinführung der Demokratie (Verfassung von 1978) als recurso de amparo.

Bearbeiten Literatur

Bearbeiten Fußnoten

  1. http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44509
  2. Während im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (§§ 56 ff.) noch ein „Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte“ vorgesehen war, das primär als gerichtliches Vorlageverfahren gedacht war, enthielt der Regierungsentwurf in § 84 die Verfassungsbeschwerde im heutigen Sinne. Sie sollte „die letzte Zuflucht des Bürgers, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt“ sein; „ein höchstes Gericht, das zum Hüter der Verfassung bestellt ist, soll ihn vor Übergriffen der Staatsgewalt in seinen unverletzlichen Grundrechten schützen“ (Begründung zu § 84 des Regierungsentwurfes). Unter Grundrechten verstand man dabei nur die Artikel 1 bis 17 GG. Im Laufe der Beratungen in Bundestag und Rechtsausschuss wurden gleichberechtigt neben die Grundrechte die Rechte aus Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG gestellt (grundrechtsgleiche Rechte). Das Konzept der Verfassungsbeschwerde war im Bundestag aber nicht unbestritten, insbesondere soweit sie auch gegen Gerichtsurteile möglich sein sollte.
  3. Die Formulierung war dabei mit dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts abgesprochen und ist bis heute unverändert geblieben
  4. § 90 Abs. 1 BVerfGG
  5. § 23 Abs. 1 BVerfGG
  6. § 92 BVerfGG
  7. § 90 Abs. 2 BVerfGG
  8. § 93 BVerfGG
  9. § 92 Abs. 1 BVerfGG
  10. § 95 BVerfGG
  11. § 34 BVerfGG
  12. Beispiele für Verfahren mit Missbrauchsgebühr: 2 BvR 693/04, 2 BvR 1466/00

Bearbeiten Weblinks

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