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Als Untreue wird das Verhalten einer Person bezeichnet, die einer moralischen und/oder rechtlichen Verpflichtung gegenüber jemandem zuwider handelt, ihm „die Treue bricht“. Man kann nicht nur anderen, beispielsweise einem Liebhaber, der eigenen Firma, seinem Stammgeschäft oder Stammlokal, sondern auch sich selbst, seinen Prinzipien und Grundsätzen gegenüber untreu werden (vgl. dazu auch: Entfremdung). Eine besonders schwere Form der Untreue wird als Verrat bezeichnet. Eng verwandt mit dem Begriff der Treue ist der Begriff Vertrauen (englisch trust), Trauung, Trauschein, Trost und Loyalität. In die romanischen Sprachen ist die germanische Wurzel als Wort für Waffenstillstand (span. la tregua, franz. la trêve) eingegangen. Die Untreue im geschäftlichen Sinne (z. B. die „aktenrechtliche Untreue“), wenn es also ums Geld oder gar Vermögen geht, wird Veruntreuung oder auch Betrug genannt – ein Bruch der Treue, die hier, beim Geschäftsgebaren und in der Arbeitswelt auch Ehrbarkeit (veraltet), Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit (englisch = true – also auch wahr, echt, richtig!) heißt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Untreue“ jedoch besonders für die Untreue in einer Liebesbeziehung oder Partnerschaft benutzt.
Bearbeiten Untreue in der PaarbeziehungUnter Untreue in der Paarbeziehung können seelische Verletzungen der gegenseitigen Vertrauensbasis in einer Beziehung, insbesondere sexuelle Verhältnisse zu weiteren Personen (Fremdgehen), gewertet werden. Was konkret als Untreue gewertet wird, hängt von gesellschaftlichen Normen, den (meist unausgesprochenen) Regeln der Partnerschaft und dem subjektiven Empfinden ab. Während in einigen Partnerschaften schon ein Flirt als Akt der Untreue verstanden wird, können in anderen Partnerschaften in einem bestimmten Rahmen auch sexuelle Verhältnisse zu anderen Personen akzeptiert oder toleriert sein, zum Beispiel in der Beziehungspraxis von Polyamory. In solchen „offenen“ Partnerschaften werden häufig aber bestimmte Handlungen als Untreue verstanden:
Es gibt aber auch Auffassungen von partnerschaftlicher Treue und demgegenüber entsprechender Untreue, die sich nicht am Verhalten anderen (z. B. anderen Sexualpartnern) gegenüber orientieren, sondern das Verhalten dem Partner gegenüber zum Maßstab von Treue/Untreue machen, wie z. B. in „offenen“ oder polyamore Beziehungen stärker betont wird. In diesem Verständnis ist serielle Monogamie, trotz völligen Fehlens von Seitensprüngen, keine Treue, während dauerhafte Hingabe, Rücksichtnahme, Einstehen für den Partner usw. als Treue empfunden werden, unabhängig von der Art der Kontakte zu anderen (ggf. auch anderen Partnern). In der Praxis sind hier andere Kontakte/Beziehungen allerdings insofern von Belang, als der Partnerschaft, deren Treue bemessen wird, hierdurch u. a. zeitliche Grenzen gesetzt werden. Dies trifft aber ebenso für jede andere Aktivität außerhalb der Partnerschaft (etwa Berufstätigkeit oder Hobbys) zu. Untreue ist ein häufiges Thema in der Literatur und im Film. Beispiele hierfür sind Claude Chabrols Die untreue Frau, die Rahmenhandlung von Tausendundeine Nacht oder James Joyces Ulysses. Untreue ist keineswegs mit Ehebruch zu verwechseln, da sie einerseits auch in nicht-ehelichen Partnerschaften vorkommt und andererseits nicht jede Form des Ehebruchs als Untreue aufgefasst werden muss. Bearbeiten Untreue im StrafrechtBearbeiten Untreue im deutschen RechtDie Untreue ist im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland ein Vermögensdelikt, das in § 266 StGB geregelt ist. Straftatbestände mit ähnlichem Schutzgut sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB. Außerdem besteht eine Parallele zur Unterschlagung, § 246 StGB. Der heutige Untreuetatbestand wurde am 26. Mai 1933 novelliert „im Kampfe gegen Schiebertum und Korruption“. Diese Neufassung hat die unzulängliche Einzelfallregelungen des § 266 StGB ersetzt. Bearbeiten TatbestandBei der Untreue handelt sich um ein Vermögensdelikt, einen Tatbestand, der das Vermögen „als Ganzes“ schützen soll. Untreue schützt weder das Vertrauen in die Pflichttreue des Täters oder die Redlichkeit des Rechtsverkehrs. Schutzgut ist auch nicht die Dispositionsfreitheit des Vermögensinhabers. Der Tatbestand hat zwei Alternativen: Den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und den Treuebruch. Beide Varianten setzen die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus. Welcher Art die Vermögensbetreuungspflicht sein muss, lässt der Wortlaut des § 266 StGB nicht erkennen. Aus dem Wortlaut ergibt sich zunächst nur, dass die Pflicht sich aus „Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft“ ergeben muss. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Praxis und der herrschenden Meinung in der Literatur haben sich drei Abrenzungsmerkmale herausgebildet:[1]
Bearbeiten MissbrauchstatbestandDer Missbrauchstatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Geschädigten oder als Vertreter des Vermögensinhabers das Recht hat, den Vermögensinhaber zu verpflichten. Der Täter muss, beispielsweise als Vormund, Betreuer, Prokurist, Notar, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder als Vertreter einer OHG das Recht haben, mit dem Vermögen des Geschädigten umzugehen. Nicht ausreichend ist die Verfügung eines Nichtberechtigten gegenüber einem gutgläubigen Dritten. In dieser Alternative ist § 266 StGB somit ein Sonderdelikt. Die Auslegung von § 266 Abs.1 Alt.1 StGB ist sehr umstritten, weil der Tatbestand grammatikalisch doppeldeutig gefasst ist. Unklar ist, ob der Satzteil „und dadurch dem, dessen Vermögeninteresse er zu betreuen hat, Nachteil zufügt“ sich auch auf den Missbrauchstatbestand bezieht. Dieses Merkmal könnte dem Wortlaut der Vorschrift nach auch nur zum Treubruchtatbestand gehören. Nach herrschender Auffassung steht dieser Satzteil mit beiden Tatbestandsalternativen, Missbrauch wie Treubruch, im Zusammenhang. Deswegen setzt auch der Missbrauchstatbestand die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, etwa aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, voraus. Die Missbrauchshandlung kann nur ein Rechtsgeschäft oder eine hoheitliche Handlung sein. Missbrauch ist die Verletzung der Vermögensbetreungspflicht durch Vermögensverfügung oder Verpflichtung des Vermögensinhabers durch einen Vertreter. Ein Missbrauch setzt also voraus, dass der Verfügende oder der Vertreter im Außenverhältnis gegenüber Dritten mehr kann, als er im Innenverhältnis zum Vermögensinhaber darf. Deshalb entfällt der Missbrauch bei einer Vermögensverfügung durch tatbestandsausschließendes Einverständnis, wenn der Vermögensinhaber eine Verfügung über ein vermögenswertes Recht genehmigt. Bezöge man die Vermögensbetreungspflicht nicht auf den Missbrauchstatbeständ, verlöre der Begriff des „Missbrauchs“ seine Kontur, da nicht mehr klar wäre, worin der Missbrauch der Verfügungsbefugnis oder der Vertretungsmacht zu sehen wäre. Bearbeiten TreuebruchtatbestandDie Tathandlung des Treuebruchtatbestands ist die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Auch beim Treuebruchtatbestands kann Täter nur der sein, wem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt. Anders als beim Missbrauchstatbestand schweigt das Gesetz aber dazu, wen eine solche Vermögensbetreuungspflicht trifft. Die Verletzung der Pflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen kann durch Rechtsgeschäfte und hoheitliche Handlungen, aber auch in Form einer rein tatsächlichen Einwirkung auf das Vermögen erfolgen. Auch hier geht §266 Abs.1 Alt.2 StGB wesentlich weiter, als die Alt.1. Insgesamt ist die Treuebruchalternative wenig bestimmt gefasst, so dass Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit geäußert wurden. Der Bundesgerichtshof sieht ihn jedoch noch mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Indem der Kreis der Personen, die eine Vermögensbetreuungspflicht trifft, eng gezogen wird, wird §266 Abs.1 Alt.2 StGB verfassungskonform ausgelegt. Die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muss dem Treueverhältnis sein Gepräge geben. Keinesfalls ausreichend ist die Nebenpflicht Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils zu nehmen. Verweigert der Käufer z. B. die Zahlung, ist darin nicht die Verletzung der Pflicht fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, zu sehen. Bearbeiten VermögensnachteilDie Strafbarkeit setzt ferner voraus, dass als Folge des Missbrauchs bzw. des Treubruchs ein Vermögensnachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Untreue setzt insbesondere nicht voraus, dass sich der Straftäter selbst oder einen Dritten bereichert hat. Der Begriff des Vermögensnachteils ist mit dem des Vermögensschadens beim Betrug nach h. M. identisch. Da im Rahmen des Betrugstatbestands streitig ist, welche Positionen zum geschützten Vermögen gehören, begegnet man diesem Problem auch bei der Untreue. Bearbeiten RechtsfolgenDer Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis 5 Jahren Gefängnis (für besonders schwere Fälle bis 10 Jahre). Es handelt sich bei der Untreue demnach um ein Vergehen. Absatz 2 der Vorschrift enthält einen Verweis auf Regelbeispiele für besonders schwere Fälle und Antragserfordernisse bei Geringfügigkeit und Haus- und Familienuntreue. Bearbeiten VersuchDer Versuch ist nicht strafbar, da der Gesetzgeber insoweit von zu großen Beweisschwierigkeiten ausgegangen ist. Die Strafbarkeit des Versuchs verschärft zudem die Problematik der Weite des Tatbestands bedenklich. Bearbeiten KonkurrenzenDie Untreue tritt in der Regel zusammen mit anderen Delikten auf. Häufig ist dies der Betrug, die Unterschlagung, auch Diebstahl, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung. Mit diesen Delikten liegt zumeist Tateinheit vor. Ein Sonderfall der Untreue ist in § 34 Depotgesetz geregelt. Bearbeiten Untreue im österreichischen RechtNach §153 ÖStGB ist Untreue strafbar. Anders als das deutsche Strafrecht bestraft das österreichische Strafrecht nur den Missbrauch einer Verfügungsbefugnis oder der Vertretungsmacht. Dadurch, dass Österreich den Treuebruch nicht bestraft, ist das Gesetz wesentlich enger gefasst. Bearbeiten Literatur
Bearbeiten Siehe auchBearbeiten WeblinksBearbeiten Einzelnachweise
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