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Bearbeiten Deutsches RechtEin Staatsanwalt (StA) ist ein als solcher berufener Beamter im höheren Justizdienst bei einer Staatsanwaltschaft und als solcher ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwalt kann nur werden, wer als Volljurist die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat; tatsächlich kommen nur durch besonders gute Examensnoten ausgewiesene Bewerber in Betracht. Der Staatsanwalt ist zunächst zuständig für das Ermittlungsverfahren, er entscheidet, ob er den Beschuldigten wegen einer Straftat vor Gericht anklagt, und fungiert nach einer öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten übernimmt die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde die Vollstreckung der verhängten Strafe. Diese Aufgaben sind allerdings in weitem Umfang auf die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Rechtspfleger übertragen. Bearbeiten AufgabenIm Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft alle be- und entlastenden Umstände ermitteln, die einen Beschuldigten betreffen. In der Praxis werden die Ermittlungen überwiegend durch die Polizei, aber auch durch den Zoll oder die Steuerfahndung, durchgeführt, zum Teil in der Funktion als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Diese Behörden haben auf Grund ihres wesentlich größeren Personalbestandes und ihrer Sachausstattung wie Kriminaltechnik, Funk, Dateien und Sammlungen rein tatsächlich ein mittlerweile erhebliches Übergewicht bei den Ermittlungsmöglichkeiten. Wesentliche Zwangsmittel kann die Polizei allerdings ohne staatsanwaltliche Anordnung nicht anordnen. Seit Einführung eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes bei den Staatsanwaltschaften ist stets eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen, beispielsweise vor einer nächtlichen Wohnungsdurchsuchung oder für den Fall der Notwendigkeit einer Blutentnahme. Das Bundesverfassungsgericht hält eine - nach der Strafprozessordnung mögliche - Anordnungsbefugnis der Polizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft in zwei aktuellen Entscheidungen ausdrücklich für "nachrangig". Auch kann die Polizei die Vorladung von Beschuldigten und Zeugen nicht zwangsweise durchsetzen, wenn diese nicht freiwillig zur Vernehmung erscheinen. Dies steht nur dem Staatsanwalt (und den Gerichten) zu. Das bedeutet in der Praxis, dass polizeilichen Vorladungen im Ermittlungsverfahren (egal, ob als Beschuldigter oder als Zeuge) keine Folge geleistet werden muss, was vielen Bürgern gar nicht bekannt ist. Denn nur der Staatsanwalt ist „Herr des Ermittlungsverfahrens“: In strafprozessualen Angelegenheiten sind Staatsanwälte der Polizei gegenüber weisungsberechtigt. Die Polizei muss alle strafprozessualen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft mitteilen. An jeder Staatsanwaltschaft sind deshalb für eilbedürftige Entscheidungen Bereitschaftsstaatsanwälte bestimmt, die auch außerhalb der Geschäftszeiten rufbereit sind. Der Staatsanwalt kann jedoch auch selbst ermittelnd tätig werden, insbesondere persönlich Beschuldigte oder Zeugen vernehmen. Wenn Beschuldigte und Zeugen auf Vorladung des Staatsanwalts nicht erscheinen, stehen diesem im Gegensatz zur Polizei Zwangsmittel zur Verfügung, die von empfindlichen Ordnungsgeldern bis hin zur Anordnung von Ordnungshaft (Höchstmaß: 6 Monate) durch den Ermittlungsrichter reichen, Nach Kapitalverbrechen und bei strafrechtlichen Großlagen wie etwa Banküberfällen ist oft ein Staatsanwalt am Tatort zugegen. Auch bei wichtigen Durchsuchungen, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, ist der Staatsanwalt häufig mit vor Ort. Er kann bei Gefahr im Verzug unter anderem Durchsuchungen, körperliche Untersuchungen und vorläufige Festnahmen anordnen und durchführen. Der Staatsanwalt entscheidet schließlich, wie das Ermittlungsverfahren beendet wird: Durch Einstellung des Verfahrens, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder durch Erhebung der öffentlichen Klage vor Gericht. Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde auch an dieser teil. Bearbeiten StellungIn der Gewaltenteilung ist der Staatsanwalt als Leiter der Ermittlungen der Exekutive zuzuordnen. Anders als Richter sind Staatsanwälte weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 147 GVG). Einem Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft eines Landes sind übergeordnet:
Diesen Vorgesetzten muss der sachbearbeitende Staatsanwalt in bestimmten Fällen über das Verfahren und seine durchgeführten oder geplanten Maßnahmen berichten, beispielsweise in Verfahren, die sich gegen Politiker richten oder aus anderen Gründen weitere Kreise beschäftigen können. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Stellen wird theoretisch durch das Legalitätsprinzip und die Bindung an geltendes Recht beschränkt. Insbesondere die Strafbarkeit der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Strafgesetzbuch) und der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) begrenzen das Weisungsrecht. Anders als bei Richtern existiert in der Bundesrepublik kein "Recht auf den gesetzlichen Staatsanwalt". Innerhalb der Staatsanwaltschaft können Staatsanwälte daher nach Belieben Verfahren zur Bearbeitung tauschen, was in der Praxis allerdings eher die Ausnahme bildet, da Staatsanwälte als weisungsgebundene Beamte den innerbehördlichen Geschäftsverteilungsplan zu beachten haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Anklage vor dem Strafgericht während der Hauptverhandlung von einem am Verfahren bisher unbeteiligten Amts- oder Staatsanwalt oder Rechtsreferendar vertreten wird. Letztere und die Amtsanwälte können allerdings nur in solchen Verfahren auftreten, die auch der Zuständigkeit der Amtsanwälte unterliegen, sind also nicht mit schwerer Kriminalität befasst (s.u.). Wie bei Gericht entscheidet über die Zuständigkeiten der jährlich zu beschließende Geschäftsverteilungsplan, der die allgemeinen Dezernate und die Spezialdezernate und -abteilungen (z. B. Wirtschafts- und Korruptionskriminalität, Jugendkriminalität, BtM- und organisierte Kriminalität, Sexualstrafsachen usw.) definiert und einzelnen Staatsanwälten zuweist. Einstellungsvoraussetzung für Staatsanwälte ist die Befähigung zum Richteramt und damit die erfolgreiche Teilnahme an den beiden juristischen Staatsprüfungen. Staatsanwälte werden wie Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet. In vielen Bundesländern müssen sie einen Dienst als Richter auf Probe durchlaufen. Dann gilt für Staatsanwälte und Richter die gleiche Laufbahn, wobei ein Wechsel zwischen den Ämtern möglich und erwünscht ist. Außerdem gibt es auch den Staatsanwalt als Gruppenleiter, ein über den Amtsanwälten, Oberamtsanwälten und Staatsanwälten und unter dem Oberstaatsanwalt angesiedeltes Beförderungsamt. Neben den Staatsanwälten sind (Ober-)Amtsanwälte mit der Bearbeitung von Strafsachen befasst. Hierbei handelt es sich nicht um Juristen mit Universitätsabschluss, sondern um ehemalige Rechtspfleger mit Fachhochschulabschluss, die eine einjährigen Zusatzausbildung im Strafrecht absolviert haben. Die Amtsanwälte sollen leichte bis mittlere Kriminalität verfolgen, z. B. Diebstahl, Betrug und Unterschlagung bis zu einer Schadenssumme von (meist) 1.000 €, ferner Verkehrsdelikte einfacherer Natur usw. In manchen Bundesländern dürfen Amtsanwälte auch Nötigungssachen bearbeiten, in anderen ist dies dem Staatsanwalt vorbehalten. Amtsanwälten ist es kraft Gesetzes verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten, sie dürfen diese Fälle allerdings in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten. Auf Bundesebene werden Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof durch die Bundesanwaltschaft gestellt. Vor Gericht tragen Staatsanwälte eine Robe, die der des Richters entspricht (Schwarze Wolle mit Samtabschluss von 12 cm Breite). Amtsanwalts- und Referendarsroben haben dagegen nur einen 8 cm breiten Samtabschluss. In praxi gibt es keine besondere Gestaltung der Referendarsroben. Meist tragen Referendare abgelegte Roben von Richtern oder Staatsanwälten, die zu diesem Zweck als Altkleider gespendet worden sind. Bearbeiten Schweizer RechtDem vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessrecht wird das Staatsanwaltschaftsmodell zugrundeliegen. Im Militärstrafrecht heissen die Staatsanwälte Auditoren. Bearbeiten Literatur
Bearbeiten Weblinks
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