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Die Rechtsgeschichte ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die sowohl dem Kreis der Rechtswissenschaften als auch dem der Geschichtswissenschaften zuzurechnen ist. Im deutschsprachigen Raum wird sie traditionell als juristische Grundlagenwissenschaft an juristischen Fakultäten gelehrt und zerfällt in einen romanistischen, germanistischen und kanonistischen Zweig. Während die Rechtsgeschichte im 19. und noch Anfang des 20. Jahrhunderts einen hervorragenden Stellenwert im juristischen Studium einnahm, ist sie seit etwa 1945 mit einem zunehmenden Bedeutungsrückgang und - damit verbunden - mit Legitimationszwang verbunden.
Bearbeiten Die Historische Rechtsschule als AusgangspunktDie Historische Rechtsschule des 19. Jahrhunderts war keine Rechtsgeschichtswissenschaft im modernen Verständnis, sondern versuchte, mit Hilfe von historischen Quellen unmittelbaren Nutzen für das gegenwärtige Recht zu ziehen. Gleichwohl differenzierten sich in dieser Zeit die traditionellen Disziplinen heraus: Bearbeiten RechtsromanistikDas klassisch-antike römische Recht war 533/534 im Corpus iuris civilis aufgezeichnet worden und zählte seit dem 12. Jahrhundert zu den an der Universität gelehrten Disziplinen. Im Zuge der sog. Rezeption um ca. 1500 hatte das universitär weiterentwickelte römische Recht als sog. Gemeines Recht (ius commune) auch im gewohnheitsrechtlichen Weg Eingang in die Rechtspraxis gefunden; die Beschäftigung mit römischen Recht war somit bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen (französischer Code Civil 1804, österreichisches Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch 1812, deutsches Bürgerliches Gesetzbuch 1900, schweizerisches Zivilgesetzbuch 1912), kein rein historisches Anliegen. Auch nach Fortfall seiner praktischen Geltung im 19. und 20. Jahrhundert behauptete das Römische (Privat-)Recht seine Bedeutung als universitäres Propädeutikum für das geltende (französische, österreichische, deutsche, schweizerische) Privatrecht. Mit dem römischen Recht verband sich die seit je mehr historistisch geprägte Antike Rechtsgeschichte, die die Rechte des antiken Mittelmeerraumes untersucht. Bearbeiten RechtsgermanistikDas Entstehen der Rechtsgermanistik zu Beginn des 19. Jahrhunderts ist auch, aber nicht nur als nationalistische Gegenbewegung zur Beschäftigung mit dem national "fremden", römischen Recht zu verstehen. Als Kontrapunkt zum beeindruckend geschlossen und systematisch durchdachten römischen Recht wurde versucht, ein ebenso geschlossenes, systematisches "Deutsches Recht" zu konstruieren, wie es vor der Rezeption bestanden haben soll. "Deutsches Recht" ist hier also nicht als das im Gebiet Deutschlands geltende Recht zu verstehen, sondern das ausschließlich "heimische Recht", welches nahezu ausschließlich germanische Wurzeln haben sollte. Besonders diese Disziplin hatte 1945 eine vollkommene Neuorientierung vorzunehmen. Insbesondere wird heute nicht nur die Unmöglichkeit, ein rein germanisch-deutsches Recht zu rekonstruieren zugegeben, sondern auch angezweifelt, ob es ein solches jemals gegeben haben soll. Bearbeiten RechtskanonistikDie Rechtskanonistik, die Wissenschaft von der Geschichte des Kanonischen Rechts, gilt als die dritte rechtsgeschichtliche Disziplin. Sie ist von jeher stark mit ihrer dogmatischen Mutterdisziplin, der Kanonistik, verbunden. Bearbeiten Die Rechtsgeschichte im 20. JahrhundertDas Umdenken in der Rechtsgeschichte war nicht alleine eine Folge des Inkrafttretens der Kodifikationen: Derartiges könnte nur für Deutschland behauptet werden; in Österreich hingegen war die Zäsur nicht erst 1900, sondern schon 1812, also noch vor dem Aufkommen der historischen Rechtsschule erfolgt. Nichtsdestowenig sind für Österreich ebenso wie für Deutschland ähnliche Tendenzen zu beobachten: Mit der Ausdifferenzierung und Verfeinerung der geschichtswissenschaftlichen Methoden musste auch für die Rechtshistoriker die Frage nach der Haltbarkeit ihrer bisherigen Thesen und nach der Sinnhaftigkeit ihrer Forschungsansätze neu gestellt werden. Die Notwendigkeit der Annäherung an die Geschichtswissenschaften freilich entfernte sie mehr und mehr von den Rechtswissenschaften. Damit setzte sich die Rechtsgeschichte buchstäblich zwischen zwei Stühle: Von den Geschichtswissenschaften wird die von Juristen betriebene Rechtsgeschichte noch heute nur ungenügend zur Kenntnis genommen, in den Rechtswissenschaften mehrten sich die Stimmen, die die Notwendigkeit der Rechtsgeschichte leugnen. Dies hängt freilich auch mit der nach 1945 erfolgten Rückkehr zu naturrechtlichen Vorstellungen und dem Glauben nach absoluten Werten zusammen, für die die Lehre, dass alles Recht nur ein Produkt der Geschichte ist, nur störend wirken kann. Wie kaum eine andere rechtswissenschaftliche Disziplin stellt die Rechtsgeschichte heute daher ihre eigene Legitimation in Frage. Bearbeiten ZeitschriftenTraditionelles Organ ist die Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Sie erscheint seit 1879/1911 jährlich in drei getrennten Abteilungen: germanistische, romanistische und kanonistische Abteilung im Verlag Böhlau. Seit 1979 erscheint im Verlag Manz die Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte. Bearbeiten Siehe auchBearbeiten LiteraturBearbeiten Nachschlagewerke
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Bearbeiten Deutsche Rechtsgeschichte
Bearbeiten Österreichische Rechtsgeschichte
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