|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Planfeststellung ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein (förmliches) Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Bauvorhabens mit besonderer Tragweite. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. In diesem Sinne ersetzt die Planfeststellung alle anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen. Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden, sondern muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift angeordnet werden. Bearbeiten Der Planfeststellung unterliegenzum Beispiel (Liste nicht vollständig):
Bearbeiten Verfahren der Planfeststellung
Bearbeiten ÖsterreichDer Planfeststellung entspricht in Österreich das Verfahren der Einreichung bei der Behörde. Das Verfahren dient der behördlichen Überprüfung bzw. in weiterer Folge der Genehmigung der Planung durch die Behörde per Bescheid. |
| All Right Reserved © 2007, Designed by Stylish Blog. |